Erklärungen und Beispiele - Aufwertung

Anwendungsbeispiele

Wenn der ehemalige Partner/die ehemalige Partnerin seit einiger Zeit den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder nicht zahlt oder seit Jahren immer den gleichen Betrag überweist, dann können die geschuldeten und nicht geleisteten Beträge berechnet werden.

Auch einige arbeitsrechtliche Streitigkeiten – insbesondere in der öffentlichen Verwaltung – enden oft damit, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den geschuldeten Beträgen deren Aufwertung sowie deren gesetzliche Zinsen zahlen muss.

Welche Berechnungsmöglichkeiten bietet diese Online-Anwendung?

Diese Online-Anwendung bietet die Möglichkeit, ausgehend von einem Betrag dessen Aufwertung sowie die gesetzlichen Zinsen innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes unter Berücksichtigung der folgenden Eigenschaften zu berechnen:

  • Aufwertung mit oder ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Zinsen
  • Aufwertung aufgrund eines gewählten Indexes
  • Anzeigen der Differenzen der jährlichen Ausgabe des geschuldeten Betrags

Wie funktioniert diese Online-Anwendung?

Nachdem zwischen Aufwertung eines einmaligen Betrages und jährliche Aufwertung eines monatlich zu zahlenden Betrages ausgewählt wurde, wird der aufzuwertende Betrag eingegeben und die Zeitspanne für die Aufwertung eingestellt. Dann kann noch zwischen folgenden Optionen gewählt werden:

  • Verbraucherpreisindex für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) ohne Tabakwaren – für Bozen oder Italien
  • Prozentsatz des Indexes
  • Berechnung der gesetzlichen Zinsen

Am Ende wird die gewünschte Berechnung durchgeführt und das Ergebnis tabellarisch aufgeschlüsselt.

Achtung

Die Anwendung bietet die Möglichkeit, zwischen zwei Berechnungsvarianten zu wählen:

  • Aufwertung eines einmaligen Betrages
  • jährliche Aufwertung eines monatlich zu zahlenden Betrages (Mietverträge, Unterhaltszahlungen usw.)

Bei der jährlichen Aufwertung eines monatlichen Betrags erfolgt die Inflationsanpassung auf Jahresbasis. Wenn hingegen die Aufwertung eines einzelnen Betrags gewählt wird, wird die Anpassung nur einmal vorgenommen. Aufgrund des Zinseszinseffekts (Kapitalisierungsgesetz) fällt die jährliche Aufwertung – bei gleichem Betrag und Referenzzeitraum – immer höher aus als die Aufwertung eines einzelnen Betrags.

Wenn für die Aufwertung einer Miete oder eines Unterhaltsbeitrags die Aufwertung eines einmaligen Betrags herangezogen wird, ist es erforderlich, so viele getrennte Berechnungen durchzuführen, wie Jahre aufzuwerten sind. In jedem Fall empfiehlt es sich – bei Unterhaltsbeiträgen oder Mietbeträgen – stets die jährliche Aufwertung eines monatlichen Betrags vorzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 25/06/2026